Kontakt

Bürgermeisteramt Grünkraut
Scherzachstr. 2
88287 Grünkraut

Tel.: 0751/7602-0
Fax: 0751/7602-20
Mail: info@gruenkraut.de

Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8:00 - 12:00 Uhr
Mi 16:00 - 18:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo, Di, Do 14:00 - 16:00 Uhr
und während der Öffnungszeiten

Lebenslagen

Kraftfahrzeug-Versicherungen

Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Als Halter oder Halterin eines Kraftfahrzeuges sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschließen. Das ist auch unabhängig davon, wer fährt.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt sowohl Personen- als auch Fahrzeugschäden ab.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt

  • 7,5 Millionen Euro für Personenschäden,
  • 1 Million Euro für Sachschäden und
  • 50.000 Euro für Vermögensschäden.

Klären Sie die Deckungssumme und die Entschädigungsleistungen mit Ihrem Versicherer ab. Von dort erhalten Sie auch Informationen zur Berechnung der Prämien.

Gängige Versicherungen für Ihr Fahrzeug sind

  • Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung,
  • Insassenversicherung und
  • Rechtsschutzversicherung.

Hinweis: Wer ein Fahrzeug ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen benutzt, macht sich strafbar.
Ansprüche gegen die Versicherung können sowohl geschädigte Personen als auch berechtigte Nutzer des Fahrzeuges geltend machen. Hinsichtlich der Einzelheiten sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl entscheidend.

Für die Zulassung eines Fahrzeugs erhalten Sie von Ihrem Versicherer eine 7-stellige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde. Damit werden die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgerufen.

Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, zum Beispiel durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind.

Vertiefende Informationen

Detaillierte Informationen zu den genannten Versicherungstypen bietet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft an.

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg