Was erledige ich wo?
Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z -Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.
Sprachförderung Kolibri beantragen
Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindertageseinrichtungen oder eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen, können Sprachfördermaßnahmen erhalten, die auf die alltagsintegrierte Sprachbildung aufbauen.
Dazu stehen zwei Förderwege zur Verfügung:
- die Intensive Sprachförderung plus (ISF+) in Kleingruppen ab einem Alter von zwei Jahren und sieben Monaten gemäß Orientierungsrahmen zur Durchführung der Intensiven Sprachförderung plus, sowie
- die Sprachförderung nach dem Rahmenplan „Singen-Bewegen-Sprechen im Kindergarten“ der SBS-Bildungskooperation für Kinder ab dem 3. Lebensjahr unter besonderer Berücksichtigung der Rhythmik
Zuwendungsempfänger für die Sprachfördermaßnahme ISF+ in allen drei Kindergartenjahren können sein:
- kommunale und freie Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1KiTaG,
- geeignete andere juristische Personen (zum Beispiel gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine),
- geeignete Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (zum Beispiel Kinder- und Familienzentren, Mütter- und Familienzentren),
- die Stelle nach Nummer 4.4.3.3. Die im zweiten und dritten Spiegelstrich Genannten müssen ihre Eignung durch eine Bestätigung des Kindergartenträgers über eine enge Kooperation mit einem Kindergarten nachweisen
Bei Sprachfördermaßnahmen nach dem Förderweg ISF+ können Sprachfördergruppen aus drei bis zu sieben Kindern mit 2.200 je Kindergartenjahr und Sprachfördergruppen mit bis zu zwei Kindern mit 1.200 € bezuschusst werden.
Für Sprachfördermaßnahmen nach dem Förderweg SBS kann pro Sprachfördergruppe eine Zuwendung in Höhe von 2.200 € je Kindergartenjahr erhalten werden.
Zuständige Stelle
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Kinder besuchen eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, die eine Sprachfördergruppe bilden kann.
- Die pädagogische Fachkraft hat einen zusätzlichen intensiven Sprachförderbedarf festgestellt oder im Rahmen der Einschulungsuntersuchung der Kinder wurde ein Bedarf an intensiver Sprachförderung festgestellt.
- Die Sprachfördermaßnahme ISF+ wird von einer qualifizierten Sprachförderkraft durchgeführt.
- Die Sprachfördermaßnahme SBS wird von einer zertifizierten musikpädagogischen Fachkraft in Kooperation mit einer pädagogischen Fachkraft oder qualifizierten Sprachförderkraft durchgeführt.
- Die Eltern der Kinder sind mit der Sprachförderung einverstanden.
- Die intensive Sprachförderung im Förderweg ISF+ (Intensive plus) umfasst mindestens 120 Zeitstunden, bei Gruppen mit weniger als drei Kindern mindestens 100 Zeitstunden, pro Kindergartenjahr und Fördergruppe. Sprachfördermaßnahmen im Rahmen der SBS-Bildungskooperation (Singen-Bewegen-Sprechen) betragen 36 Zeitstunden jährlich pro Kindergartenjahr und Fördergruppe.
Verfahrensablauf
Die Zuwendung muss der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. der Träger der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen bei der zuständigen Stelle (L-Bank) schriftlich mit dem vorgesehenen Formular beantragen.
Dieser erhält über die Bewilligung oder die Ablehnung der Zuwendung einen Bescheid.
Fristen
30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
Erforderliche Unterlagen
Zustimmungserklärung zur Teilnahme des Kindes an einer Sprachfördermaßnahme sowie die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsaufkommen.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
27.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg